Versionsverlauf


  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 82 NRiG - Verbot der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts kann das Amt nicht ausüben, wenn

  1. 1.

    gegen das Mitglied Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist, solange das Verfahren andauert, oder

  2. 2.

    dem Mitglied das Führen seiner Amtsgeschäfte gemäß § 35 DRiG vorläufig untersagt ist.