§ 20 BremNatSchG - Landschaftsschutzgebiete
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-1
(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- 1.zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- 2.wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
- 3.wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.
(2) Der Schutz kann sich im Hinblick auf Absatz 1 Nrn. 2 und 3 auch darauf erstrecken, die Landschaft vor Verunstaltungen zu bewahren und den Naturgenuss beeinträchtigende Änderungen von ihr fern zu halten.
(3) Alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 18 verboten.