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§ 28 LBG - Probezeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Art des Probedienstes und die Dauer der Probezeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; die Probezeit soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit auf die Probezeit anzurechnen ist; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Das Gleiche gilt für eine außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Tätigkeit.