§ 56 HBKG - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
Die Verfolgung eines Berufsvergehens verjährt in drei Jahren. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat; die Verjährung der Verfolgung ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Mit der Entscheidung des Vorstandes nach § 65 Absatz 1 Satz 1 wird die Verjährung unterbrochen. Im Übrigen gelten für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 57 Abs. 2 ruht die Verjährung bis zum Abschluss des anderen Verfahrens.