§ 71 BbgHG - Präsidentin oder Präsident
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Sie oder er legt dem zuständigen aufsichtführenden Organ der Hochschule jährlich sowie auf dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und ist in Bezug darauf diesem Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere zuständig für
- 1.
die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, insbesondere des Struktur- und Entwicklungsplanes nach § 3 Absatz 4,
- 2.
die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der Hochschule,
- 3.
die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, insbesondere in Bezug auf Lehre und Forschung,
- 4.
die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen auf der Grundlage der Forschungsberichte,
- 5.
die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation und
- 6.
die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.
Die Präsidentin oder der Präsident kann an den Sitzungen der Organe der Hochschule teilnehmen, hat Rede- und Antragsrecht, ist über ihre Beschlüsse unverzüglich zu unterrichten und hat sie zu beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Nähere bestimmt die Grundordnung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird aufgrund des Wahlvorschlages einer Findungskommission vom zuständigen Organ der Hochschule auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die Findungskommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen je eines vom Landeshochschulrat, vom zuständigen externen örtlichen Beratungsgremium der betroffenen Hochschule, von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde und von dem zuständigen Organ der betroffenen Hochschule vorgeschlagen wird. Hat die Hochschule kein externes örtliches Beratungsgremium eingerichtet, schlägt das zuständige Organ der Hochschule zwei Mitglieder vor. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt die Mitglieder der Findungskommission spätestens fünfzehn Monate vor dem regulären Ablauf der Amtszeit der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten, es sei denn, das zuständige Organ der Hochschule beantragt die Bestellung für einen früheren Zeitpunkt; im Fall der vorzeitigen Notwendigkeit einer Neuwahl der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt die Bestellung unverzüglich. Den Vorsitz in der Findungskommission hat das vom Landeshochschulrat vorgeschlagene Mitglied. Die Findungskommission erstellt einen Wahlvorschlag, der der Zustimmung aller Mitglieder bedarf und bis zu drei Personen umfassen kann. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen Hochschule kann mit beratender Stimme am Auswahlverfahren zur Erstellung des Wahlvorschlages teilnehmen. Das Nähere zum Wahlverfahren bestimmt die Grundordnung.
(3) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann bestellt werden, wer aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, an Kunsthochschulen insbesondere auch in Kunst und Kultur, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist; sie oder er soll über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt ihr oder sein Amt hauptberuflich wahr. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Wird die Präsidentin oder der Präsident aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so wird sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. In sonstigen Fällen übt sie oder er das Amt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art aus. Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Ablauf der Amtszeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt worden war; dabei findet § 122 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bereitschaft zur Wiederwahl von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich oder elektronisch gegenüber dem für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zuständigen Organ zu erklären ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und war sie oder er vorher im öffentlichen Dienst tätig, ist sie oder er anschließend auf Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie zum Zeitpunkt der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestand, in den Landesdienst zu übernehmen. In den Fällen des Satzes 4 und für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, sowie für den Fall der Entlassung aus dem Amt auf eigenen Antrag kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden. War die Präsidentin oder der Präsident vor Amtsantritt beamtete Professorin oder beamteter Professor an einer Hochschule des Landes Brandenburg und tritt sie oder er in den Ruhestand, so ist sie oder er auf Antrag mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten hatte, in den Dienst ihrer oder seiner früheren Hochschule zu übernehmen. Die Anträge nach den Sätzen 4 und 6 sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu stellen. § 46 Absatz 3 gilt für Präsidentinnen und Präsidenten entsprechend.
(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Präsidentin oder der Präsident sich Rektorin oder Rektor nennen darf, sofern sie oder er Professorin oder Professor an dieser Hochschule war. Soweit die Aufgaben des Präsidentinnen- oder Präsidentenamtes nicht berührt werden, ist eine Tätigkeit in Lehre und Forschung zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit als Präsidentin oder Präsident wird eine Professorin oder ein Professor auf Antrag bis zur Dauer eines Jahres zugunsten der Forschungsaufgaben freigestellt.
(6) Ist mit Ablauf der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten keine Nachfolgerin oder kein Nachfolger bestellt, nimmt in der Regel die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident die Aufgaben bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers geschäftsführend wahr. Hat die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident bei einer erneuten Kandidatur nicht die für eine Wiederwahl erforderliche Mehrheit erreicht oder ist aus anderen Gründen gehindert, die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten geschäftsführend wahrzunehmen, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem Landeshochschulrat und dem zuständigen Organ der Hochschule eine bisherige Vertreterin oder einen bisherigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragen, die Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wahrzunehmen.