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  • ab 01.01.1983 (aktuelle Fassung)

§ 5 KFAG - Entschädigungspflicht der Körperschaften des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

Entstehen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch Aufgaben, die sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften für Körperschaften des öffentlichen Rechtes wahrnehmen, persönliche oder sächliche Verwaltungskosten, so sind ihnen die entstandenen Aufwendungen durch die begünstigten Körperschaften zu erstatten. Die Vereinbarung angemessener Pauschbeträge ist zulässig.