§ 13 SAIG - Mitgliederversammlung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Der Mitgliederversammlung der Architektenkammer gehören alle Mitglieder der Architektenkammer an. Die Mitgliederversammlung beschließt über
- 1.die Satzungen,
- 2.den Haushaltsplan,
- 3.die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
- 4.die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- 5.den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
- 6.die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse mit Ausnahme des Eintragungsausschusses,
- 7.die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstands, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse sowie für Sachverständige,
- 8.die Bildung eines Versorgungswerks sowie den Anschluss an ein anderes Versorgungswerk,
- 9.die Richtlinien für Architekten- und Stadtplanerwettbewerbe.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird von der Präsidentin, dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Absatz 1 Nr. 9 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 11 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 bleiben unberührt.