§ 29 VSG NRW - Eingaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 12
Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben; es kann diese anhören. Auf Verlangen sind dem Kontrollgremium die Akten vorzulegen; § 25 Abs. 2 findet Anwendung. Die Rechte des Petitionsausschusses bleiben unberührt.