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§ 61 SVG - Hinterbliebene von Soldatinnen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-12

1Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld. 2Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. 3Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.