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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 45 ThürNRG - Grenzabstände für Hecken

Bibliographie

Titel
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Amtliche Abkürzung
ThürNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
403-1

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 46 folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Hecken bis zu 1 m Höhe0,25 m,
2. mit Hecken bis zu 1, 5 m Höhe0,50 m,
3. mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe0,75 m,
4. mit über 2,0 m hohen Hecken ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand.

(2) Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.