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  • ab 16.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 7 ZVV - Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Amtliche Abkürzung
ZVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-27

(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.

(2) Nach der Zulassung der nach § 5 Satz 1 Benannten trifft die Stiftung die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 zu.

(3) Danach vergibt die Stiftung die Studienplätze der Quoten nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5. An der Vergabe der Studienplätze dieser Quoten wird nicht beteiligt, wer in der Abiturbestenquote zugelassen worden ist. Wer in einer oder mehreren dieser Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. 1.

    Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19, sofern die frühere Zulassung weder in der Abiturbestenquote noch im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt ist,

  2. 2.

    Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,

  3. 3.

    Auswahl nach Wartezeit nach § 14,

  4. 4.

    Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.

Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber lässt die Stiftung nach § 21 zu. Bei der Auswahl und Verteilung kann die Stiftung durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) Wer an der Vergabe der Studienplätze nach Absatz 2 oder Absatz 3 beteiligt, aber nicht zugelassen worden ist, erhält von der Stiftung einen Ablehnungsbescheid.