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  • ab 16.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 9 ZVV - Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Amtliche Abkürzung
ZVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-27

Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Absatz 3 ist das zentrale Vergabeverfahren abgeschlossen. Studienplätze in den von der Stiftung vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.