§ 9 ZVV - Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
- Amtliche Abkürzung
- ZVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-27
Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Absatz 3 ist das zentrale Vergabeverfahren abgeschlossen. Studienplätze in den von der Stiftung vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.