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§ 3 LBodSchG - Pflichten der Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Amtliche Abkürzung
LBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 2129-3

Die Behörden sind verpflichtet, den Bodenschutzbehörden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Akten, Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, einschließlich personen- und betriebsbezogener Daten, auf Anforderung zu übermitteln.