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§ 3 LBodSchG - Pflichten der Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Amtliche Abkürzung
LBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 2129-3

(1) Soweit wesentliche Belange des Bodenschutzes berührt sind, haben die Behörden, die Planungs- und sonstige Verwaltungsverfahren durchführen, die Bodenschutzbehörden zu beteiligen.

(2) Die Behörden sind verpflichtet, den Bodenschutzbehörden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Akten, Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, einschließlich personen- und betriebsbezogener Daten, auf Anforderung zu übermitteln.

(3) Soweit die kreisangehörigen Gemeinden altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen in Katastern erfasst haben, haben sie diese unverzüglich an die unteren Bodenschutzbehörden zu übermitteln und die eigenen Kataster zu löschen, soweit nicht die weitere Verwendung dieser Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben durch Satzung geregelt ist.