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  • ab 15.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 93 LPersVG - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
dev215-1

(1) Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, mit Ausnahme der in § 94 genannten Beschäftigten, wird an den Hochschulen ein besonderer Personalrat gebildet. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Hochschule, die am Wahltag in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. Wählbar sind abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 alle Wahlberechtigten, die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl des Personalrates entsprechend Anwendung. Ein Wahlrecht zu dem nach den allgemeinen Vorschriften zu bildenden Personalrat besteht nicht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten wählen auch die nach den §§ 53 und 55 zu bildenden Personalvertretungen. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet dabei keine Anwendung. An den Sitzungen des Gesamtpersonalrates nach § 55 kann ein Mitglied des Personalrats der studentischen Beschäftigten, das von diesem benannt wird, beratend teilnehmen.

(3) Für die Mitglieder von Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 2, deren Arbeitsverhältnisse befristet sind, bleiben die Arbeitsverhältnisse unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bestanden hätte, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.

(4) Für die Mitglieder von Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 2, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit tätig sind, gilt Absatz 3 entsprechend. Nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit werden sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für die Dauer weiterbeschäftigt, für die ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Absatz 3 fortbestanden hätte.