§ 46 FischG - Anzeige von Fischsterben
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
- Amtliche Abkürzung
- FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 793
Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Gefahr in Verzug kann die Anzeige in jedem Fall auch bei einer Polizeidienststelle erfolgen.