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§ 46 FischG - Anzeige von Fischsterben

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
793

Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Gefahr in Verzug kann die Anzeige in jedem Fall auch bei einer Polizeidienststelle erfolgen.