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Baden-Württemberg
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FischG,BW - Fischereigesetz
§§ 38 - 47, Sechster Abschnitt - Schutz der Fischbestände
§§ 38 - 47, Sechster Abschnitt - Schutz der Fischbestände
§ 38 FischG, Verbot schädigender Mittel
§ 39 FischG, Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
§ 40 FischG, Fischwege
§ 41 FischG, Fischwege bei bestehenden Anlagen
§ 42 FischG, Sicherung des Fischwechsels
§ 43 FischG, Schonbezirke
§ 44 FischG, Schutz der Fischerei
§ 44a FischG, Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 45 FischG, Mitführen von Fanggeräten und sonstiger Fangmitteln
§ 46 FischG, Anzeige von Fischsterben
§ 47 FischG (weggefallen)