§ 172 KSVG - Kreistagsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse bilden (Kreistagsausschüsse). Für Rechnungsprüfungsangelegenheiten ist ein solcher Ausschuss zu bilden; für Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes bildet der Kreistag einen eigenen Ausschuss oder weist sie einem bestimmten Ausschuss zu.
(2) Die Sitzungen der Kreistagsausschüsse sind nicht öffentlich. Die öffentliche Bekanntmachung der Einberufung entfällt.