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§ 121 LWG - Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Die Anlieger an schiffbaren Gewässern haben das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind oder eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 118 Absatz 2 oder 3 etwas anderes bestimmt. Dieselbe Verpflichtung besteht an privaten Lande- und Umschlagstellen, an diesen jedoch nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Wasserfahrzeugs zu dulden.

(2) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.(1) Den Schadensersatz hat der Eigentümer des Wasserfahrzeugs zu leisten. Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) soll in § 121 Absatz 2 Satz 1 das Wort "Landschaftsbehörde“ durch das Wort "Naturschutzbehörde“ ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 95 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt.