§ 3 GOLT - Wahl
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Nach der Verpflichtung der Abgeordneten werden für die Dauer der Wahlperiode fünf Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer und für Letztere je eine Stellvertretung in getrennter Wahl durch geheime Abstimmung gewählt. Auf Beschluss des Landtages kann anders verfahren werden, es sei denn, dass achtzehn Abgeordnete oder zwei Fraktionen widersprechen. Für die Wahl gilt § 1 Abs. 5.
(2) Scheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident unverzüglich die Neuwahl zu veranlassen; § 1 Absatz 4 und 5 sowie § 3 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.