§ 1 JStVollzG NRW - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JStVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe sowie der Freiheitsstrafe, soweit diese in Anstalten des Jugendstrafvollzuges nach § 59 vollzogen wird. Wird die Jugendstrafe in einer Einrichtung des Vollzuges in freien Formen außerhalb der Landesjustizverwaltung vollzogen, finden die nachfolgenden Vorschriften nur Anwendung, soweit Zweck und Eigenart des Vollzuges der Jugendstrafe in freien Formen und die Organisation der Einrichtung nicht entgegenstehen.