§ 22a FRG - Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Bibliographie
- Titel
- Fremdrentengesetz (FRG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 824-2
(1) (weggefallen)
(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde gelegt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, dass Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.