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§ 22a FRG

Bibliographie

Titel
Fremdrentengesetz (FRG)
Redaktionelle Abkürzung
FRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
824-2

(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt und während dieser Zeiten Tätigkeiten verrichtet haben, die, wären sie im Beitrittsgebiet verrichtet worden, zu einer Mitgliedschaft in einem der in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem geführt oder berechtigt hätten, wird als maßgebendes Entgelt für jedes Kalenderjahr jeweils höchstens das mit den Faktoren nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigte Entgelt zugrunde gelegt, das nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort jeweils genannten Personengruppen maßgebend ist. Soweit nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes eine Kürzung oder Begrenzung der zu berücksichtigenden Entgeltpunkten vorzunehmen ist, ist bei Anwendung dieser Vorschriften von den nach Satz 1 ermittelten Werteinheiten auszugehen.

(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, werden als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens 70 vom Hundert des jeweiligen Durchschnittsentgelts der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Die Vorschriften über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt sind nicht anzuwenden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.