§ 2 LuftSiG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftSiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-14
Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:
- 1.
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
- 2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
- 3.
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
- 4.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
- 5.