§ 107 LWG - Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Belegenheit des Vorgangs.
(2) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so kann die gemeinsame nächsthöhere Stelle die zuständige Behörde bestimmen oder selbst entscheiden. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann länderübergreifend eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt werden.