§ 7c ArchG - Vorwarnmechanismus
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz (ArchG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-10
(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Warnungen im Sinne des Artikels 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Sie unterrichtet die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität der Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation nach § 5 oder § 10 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architektenkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
- 1.
dass eine Warnung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hat,
- 2.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
- 3.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
- 4.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Wird gegen die Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen.
(3) Wird die in Absatz 1 genannte Gerichtsentscheidung aufgehoben, geändert oder rechtskräftig, ist die Warnung zu aktualisieren. Bei jeder Änderung einer Warnung gilt Absatz 2 entsprechend. Sobald die Warnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.