§ 10 ArchG - Auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz (ArchG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-10
(1) Natürliche Personen, die in Rheinland-Pfalz weder Wohnsitz noch Niederlassung noch den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben, dürfen die in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen ohne Eintragung in die Architektenliste verwenden, wenn sie
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diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder
- 2.
die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen und das Land ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung eine solche Regelung nicht kennt oder
- 3.
als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates ausgeübt haben; das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, wenn dort entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt. § 3 Abs. 2 findet Anwendung. Für auswärtige Berufsangehörige, die weder in der Bundesrepublik Deutschland in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind noch Satz 1 Nr. 3 unterfallen noch über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht verfügen, gilt die Befugnis nach Satz 1 nur, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 5 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde.
(2) Auswärtige Berufsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind und erstmals vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben in Rheinland-Pfalz ausüben wollen (auswärtige Dienstleister), haben dies vorher der Architektenkammer anzuzeigen und die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich dem § 1 entsprechende Dienstleistungen zu erbringen. Sie werden im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige bei der Architektenkammer geführt. Die Anzeige muss bei der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen und bei wesentlichen Änderungen der in den vorzulegenden Dokumenten bescheinigten Situation Folgendes umfassen:
- 1.
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- 2.
eine Bescheinigung darüber, dass im Lande des Wohnsitzes oder der Niederlassung die betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig ausgeübt werden und die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 3.
einen Berufsqualifikationsnachweis,
- 4.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde,
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Informationen über Einzelheiten zu einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit.
Falls ein Zusatz wie "Frei" zur Berufsbezeichnung geführt werden soll, ist eine Erklärung vorzulegen, wonach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung in keiner Weise verzögern, erschweren und keine zusätzlichen Kosten verursachen.
(3) Kapitalgesellschaften, die in Rheinland-Pfalz weder Sitz noch Niederlassung haben, dürfen die in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis verwenden, wenn sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen (auswärtige Berufsgesellschaften). Die auswärtigen Berufsgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in ein dem § 8 vergleichbares Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind und erstmals die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben wollen, haben dies vorher der Architektenkammer anzuzeigen; sie werden im Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer geführt und haben Bescheinigungen vorzulegen, dass
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sie oder die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen die betreffende Tätigkeit im Lande ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben,
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der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die dem § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und
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eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 2 besteht.
§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Das Führen der in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnlicher Bezeichnungen kann untersagt werden
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auswärtigen Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes 2, wenn
- a)
die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates,
- b)
dem § 5 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder
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Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Eintragung in die Architektenliste nach § 6 rechtfertigen würden; dies gilt nicht, wenn eine Berufspflichtverletzung vorliegt, die im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1) und
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auswärtigen Berufsgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 Satz 2, wenn
- a)
die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben,
- b)
dem § 8 Abs. 1 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder
- c)
Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Löschung der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 rechtfertigen würden; dies gilt nicht, wenn eine Berufspflichtverletzung vorliegt, die im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2).
(5) Auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften haben die Berufspflichten nach § 2 zu beachten. Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, haben diejenigen Berufspflichten zu beachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehen. Zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher.
(6) Die Eintragung in das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften ist zu löschen, wenn die Berufsaufgaben nach § l nicht mehr unter den in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnlichen Bezeichnungen in Rheinland-Pfalz ausgeübt werden.
(7) Über die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 entscheidet der Eintragungsausschuss.
(8) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann das Verfahren elektronisch und über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.