§ 45 WStG - Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
Bibliographie
- Titel
- Wehrstrafgesetz (WStG)
- Amtliche Abkürzung
- WStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 452-2
Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbstständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
- 1.sich außer Stande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
- 2.seinen Posten verlässt oder
- 3.Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.