Art. 15 BayArchivG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
- Amtliche Abkürzung
- BayArchivG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2241-1-WFK
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.die Benützung der staatlichen Archive, vor allem die Zulassung, den Ausschluss und das Verhalten in den Archiven zu regeln und
- 2.die Maßnahmen zur Sicherung der in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Belange im Einzelnen festzulegen.