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§ 80 HSOG - Wirkung von Gebietsänderungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) 1Wird ein Regierungsbezirk, das Gebiet eines Landkreises oder einer Gemeinde durch Eingliederung neuer Gebietsteile erweitert, so werden die in dem ursprünglichen Bezirk oder Gebiet geltenden Gefahrenabwehrverordnungen mit der Erweiterung in den neu eingegliederten Gebietsteilen wirksam. 2Die in den eingegliederten Teilen geltenden Gefahrenabwehrverordnungen treten außer Kraft.

(2) Werden aus Regierungsbezirken, den Gebieten von Landkreisen oder Gemeinden oder Teilen von ihnen ein neuer Regierungsbezirk, ein neuer Landkreis oder eine neue Gemeinde gebildet, so treten die in den einzelnen Teilen geltenden Gefahrenabwehrverordnungen zwei Jahre nach der Neubildung außer Kraft.

(3) Die in Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen gelten nur, soweit andere Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.