Versionsverlauf


§ 72 ThürRiGEinleitung des Versetzungsverfahrens

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Das Versetzungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird durch einen Antrag des Justizministers eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.