§ 25 ALVO - Regelaufstieg
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, können zum Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im beruflichen Werdegang muss dies rechtfertigen; zudem muss die Beamtin oder der Beamte mindestens eine Beurteilung mit der zweithöchsten Bewertungsstufe erhalten haben,
- 2.
sofern mit der Einführung in die neue Laufbahn ein Hochschulstudium verbunden ist, müssen sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG, soweit erforderlich und zulässig nach Bestehen der nach § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG vorgeschriebenen Hochschuleignungsprüfung, nachweisen,
- 3.
sie haben mindestens das erste Beförderungsamt der Laufbahn inne.
(2) Der Zulassung soll ein Auswahlverfahren vorausgehen. Dieses kann mit einer Eignungsprüfung verbunden werden.
(3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert drei Jahre, soweit nicht in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine kürzere Einführungszeit geregelt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit im Einzelfall oder allgemein abkürzen, wenn die Beamtinnen oder Beamten durch ihre bisherige Ausbildung und Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Die Mindestdauer der Einführungszeit beträgt 18 Monate.
(4) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, abzulegen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamtinnen und Beamte, bei denen die Einführungszeit in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 Satz 2 endet, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(5) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(6) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.