Art. 235 EGBGB - Fünftes Buch. Erbrecht
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Redaktionelle Abkürzung
- EGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
§ 1
Erbrechtliche Verhältnisse
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
§ 2
Verfügungen von Todes wegen
1Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. 2Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.