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§ 15 RBG - Aufgaben des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Amtliche Abkürzung
RBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-b-1

(1) Der Verwaltungsrat überwacht und berät die Intendantin oder den Intendanten und die Direktorinnen oder Direktoren in der gesamten Geschäftsführung.

(2) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats:

  1. 1.

    Einstellung und Kündigung der Beschäftigten, deren Vergütung über der höchsten Gehaltsgruppe des für die Anstalt geltenden Tarifvertrages liegt,

  2. 2.

    Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie wesentliche Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 41 des Medienstaatsvertrages,

  3. 3.

    Beschaffungen und Abschlüsse von Verträgen, soweit der Gegenstand im Einzelfall 100 000 Euro übersteigt und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt. Bei Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen über 200 000 Euro soll der Verwaltungsrat vor Abschluss der Verträge unterrichtet werden,

  4. 4.

    die Aufnahme kommerzieller Tätigkeiten nach § 40 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages.

(3) Änderungen der organisatorischen Struktur des Hauses bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.

(4) Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. 1.

    die Dienstverträge mit der Intendantin oder dem Intendanten abzuschließen,

  2. 2.

    die von der Intendantin oder dem Intendanten vorgeschlagenen Dienstverträge mit den Direktorinnen oder Direktoren abzuschließen,

  3. 3.

    den von der Intendantin oder dem Intendanten vorgelegten Wirtschaftsplan, Jahresabschluss sowie Vorschlag zur Verwendung eines etwa entstehenden Überschusses zu prüfen und dem Rundfunkrat mit einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten,

  4. 4.

    eine Finanzordnung zu erlassen, die auch Regelungen zur Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, soweit dies rechtlich zulässig ist, enthält,

  5. 5.

    Mitwirkung an der Erarbeitung der Maßstäbe gemäß § 31 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages und

  6. 6.

    Überwachung der Einhaltung der Compliancegrundsätze sowie der Grundsätze der guten Unternehmensführung gemäß § 17.

Der Verwaltungsrat ist das zuständige Aufsichtsgremium nach § 42 und § 43 des Medienstaatsvertrages. Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften der § 40 bis § 44 des Medienstaatsvertrages.

(5) Alle unmittelbar die Angebote der Anstalt betreffenden Angelegenheiten gehören mit Ausnahme der in Absatz 2 bis 4 genannten Fragen nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsrats.

(6) Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten.

(7) Der Verwaltungsrat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Expertisen und Gutachten in Auftrag zu geben oder besondere Sachverständige hinzuzuziehen. Er ist berechtigt, von der Intendantin oder dem Intendanten die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt zu nehmen.