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  • ab 13.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 14 JuZuV - Ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach dem Steuerberatungsgesetz

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird die Zuständigkeit übertragen, nach § 99 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes die Anzahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu bestimmen und diese zu berufen.