§ 69 LBO - Genehmigungsfreie Vorhaben
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-9
(1) Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung:
- 1.Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen bis zu 30 m3 - im Außenbereich bis zu 10 m3 - umbauten Raumes,
- 2.Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
- 3.Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Abwasserbeseitigung; ausgenommen sind oberirdische Anlagen mit mehr als 100 m3 umbauten Raumes oder Behälterinhalts, Gebäude, Masten und Unterstützungen,
- 4.die Herstellung oder Änderung künstlicher Hohlräume unter der Erdoberfläche bis zu 100 m3 Rauminhalts,
- 5.selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die kleiner als 1.000 m2 sind oder deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m3 beträgt,
- 6.Gerüste,
- 7.Regale, insbesondere Hochregale,
- 8.Stützmauern bis zu 2 m Höhe über Geländeoberfläche,
- 9.Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe,
- 10.offene Einfriedungen ohne Sockel für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke,
- 11.Maste und Unterstützungen der Freileitungen, Maste für Fahnen sowie Flutlichtmaste bis zu 12 m Höhe auf Sportanlagen,
- 12.Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Schornsteinen, Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden sowie Querschnittsverminderungen bestehender Schornsteine; die Bauherrin oder der Bauherr muß vor Baubeginn eine Bescheinigung im Sinne des § 74 Abs. 11 Satz 1 einholen und außerdem für den Rohbau und die Fertigstellung die Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6,
- 13.Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
- 14.Solaranlagen auf oder an Gebäuden, die keine Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen,
- 15.Blockheizkraftwerke in Gebäuden und Wärmepumpen,
- 16.Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände oder durch Brandwände geführt werden,
- 17.nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen,
- 18.Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen, der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,
- 19.Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,
- 20.Energieleitungen,
- 21.Durchlässe und Brücken bis zu 5 m Lichtweite,
- 22.landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt sind,
- 23.Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe,
- 24.Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lager- und Schutzhallen sowie der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden),
- 25.Stege,
- 26.Denkmäler und Skulpturen bis zu 4 m Höhe sowie Grabkreuze, Grabsteine und Grabdenkmale auf Friedhöfen,
- 27.Wasserbecken bis zu 100 m3 Beckeninhalts, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
- 28.luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m2 Grundfläche außer im Außenbereich,
- 29.Sprungtürme bis zu 10 m Höhe,
- 30.Signalhochbauten der Landesvermessung,
- 31.Behälter für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m3 Behälterinhalts,
- 32.sonstige Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalts und bis zu 5 m Höhe sowie landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos, ausgenommen ortsfeste Behälter mit mehr als 1 m3 Behälterinhalts für brennbare und schädliche Flüssigkeiten und für verflüssigte Gase,
- 33.Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe, Parabolantennenanlagen bis zu einer Größe der Reflektorschalen von 1,20 m Durchmesser und Blitzschutzanlagen,
- 34.bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung, der wohnwirtschaftlichen Ausrüstung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportplätzen dienen, wie Pergolen, Trockenmauern, Wäschepfähle, Teppichstangen, Klettergerüste und Tore für Ballspiele,
- 35.die Einrichtung von unbefestigten Lager- oder Abstellplätzen für landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,
- 36.Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m2 Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
- 37.Fahrgastunterstände,
- 38.Fahrradabstellanlagen,
- 39.Unterstützungen von Seilbahnen,
- 40.bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur kurzfristig errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten (§ 82) sind,
- 41.Markisen,
- 42.Fahrzeugwaagen,
- 43.Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,6 m2,
- 44.Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
- 45.Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind,
- 46.Warenautomaten.
(2) Keiner Baugenehmigung bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen.
(3) Keiner Baugenehmigung bedarf die Änderung der Nutzung einer Anlage, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen stellen.
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten.
(5) Keiner Baugenehmigung bedarf der Abbruch oder die Beseitigung von
- 1.baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1,
- 2.Gebäuden mit einem umbauten Raum bis zu 500 m3,
- 3.ortsfesten Behältern bis zu 300 m3 Behälterinhalts,
- 4.Feuerstätten.