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§ 69 LBO - Genehmigungsfreie Vorhaben

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-9

(1) Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung:

  1. 1.
    Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen bis zu 30 m3 - im Außenbereich bis zu 10 m3 - umbauten Raumes,
  2. 2.
    Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
  3. 3.
    Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Abwasserbeseitigung; ausgenommen sind oberirdische Anlagen mit mehr als 100 m3 umbauten Raumes oder Behälterinhalts, Gebäude, Masten und Unterstützungen,
  4. 4.
    die Herstellung oder Änderung künstlicher Hohlräume unter der Erdoberfläche bis zu 100 m3 Rauminhalts,
  5. 5.
    selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die kleiner als 1.000 m2 sind oder deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m3 beträgt,
  6. 6.
    Gerüste,
  7. 7.
    Regale, insbesondere Hochregale,
  8. 8.
    Stützmauern bis zu 2 m Höhe über Geländeoberfläche,
  9. 9.
    Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe,
  10. 10.
    offene Einfriedungen ohne Sockel für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke,
  11. 11.
    Maste und Unterstützungen der Freileitungen, Maste für Fahnen sowie Flutlichtmaste bis zu 12 m Höhe auf Sportanlagen,
  12. 12.
    Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Schornsteinen, Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden sowie Querschnittsverminderungen bestehender Schornsteine; die Bauherrin oder der Bauherr muß vor Baubeginn eine Bescheinigung im Sinne des § 74 Abs. 11 Satz 1 einholen und außerdem für den Rohbau und die Fertigstellung die Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6,
  13. 13.
    Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
  14. 14.
    Solaranlagen auf oder an Gebäuden, die keine Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen,
  15. 15.
    Blockheizkraftwerke in Gebäuden und Wärmepumpen,
  16. 16.
    Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände oder durch Brandwände geführt werden,
  17. 17.
    nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen,
  18. 18.
    Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen, der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,
  19. 19.
    Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,
  20. 20.
    Energieleitungen,
  21. 21.
    Durchlässe und Brücken bis zu 5 m Lichtweite,
  22. 22.
    landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt sind,
  23. 23.
    Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe,
  24. 24.
    Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lager- und Schutzhallen sowie der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden),
  25. 25.
    Stege,
  26. 26.
    Denkmäler und Skulpturen bis zu 4 m Höhe sowie Grabkreuze, Grabsteine und Grabdenkmale auf Friedhöfen,
  27. 27.
    Wasserbecken bis zu 100 m3 Beckeninhalts, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
  28. 28.
    luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m2 Grundfläche außer im Außenbereich,
  29. 29.
    Sprungtürme bis zu 10 m Höhe,
  30. 30.
    Signalhochbauten der Landesvermessung,
  31. 31.
    Behälter für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m3 Behälterinhalts,
  32. 32.
    sonstige Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalts und bis zu 5 m Höhe sowie landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos, ausgenommen ortsfeste Behälter mit mehr als 1 m3 Behälterinhalts für brennbare und schädliche Flüssigkeiten und für verflüssigte Gase,
  33. 33.
    Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe, Parabolantennenanlagen bis zu einer Größe der Reflektorschalen von 1,20 m Durchmesser und Blitzschutzanlagen,
  34. 34.
    bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung, der wohnwirtschaftlichen Ausrüstung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportplätzen dienen, wie Pergolen, Trockenmauern, Wäschepfähle, Teppichstangen, Klettergerüste und Tore für Ballspiele,
  35. 35.
    die Einrichtung von unbefestigten Lager- oder Abstellplätzen für landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,
  36. 36.
    Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m2 Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
  37. 37.
    Fahrgastunterstände,
  38. 38.
    Fahrradabstellanlagen,
  39. 39.
    Unterstützungen von Seilbahnen,
  40. 40.
    bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur kurzfristig errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten (§ 82) sind,
  41. 41.
    Markisen,
  42. 42.
    Fahrzeugwaagen,
  43. 43.
    Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,6 m2,
  44. 44.
    Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
  45. 45.
    Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind,
  46. 46.
    Warenautomaten.

(2) Keiner Baugenehmigung bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen.

(3) Keiner Baugenehmigung bedarf die Änderung der Nutzung einer Anlage, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen stellen.

(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten.

(5) Keiner Baugenehmigung bedarf der Abbruch oder die Beseitigung von

  1. 1.
    baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1,
  2. 2.
    Gebäuden mit einem umbauten Raum bis zu 500 m3,
  3. 3.
    ortsfesten Behältern bis zu 300 m3 Behälterinhalts,
  4. 4.
    Feuerstätten.