§ 29 ThürDSchG - Bußgeldbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
erlaubnispflichtige Maßnahmen entgegen § 13, § 18 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 ohne Erlaubnis beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Erlaubnis erteilten Auflage zuwiderhandelt;
- 2.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet;
- 3.
der Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Kulturdenkmalen nicht gestattet;
- 4.
entgegen § 8 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen eingetragenen Kulturdenkmals nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
- 5.
einer Einstellungsanordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt;
- 6.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt;
- 7.
entgegen § 16 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand lässt;
- 8.
den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 16 Abs. 4 zuwiderhandelt;
- 9.
einer Nutzungsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, sowie Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die untere Denkmalschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die oberste Denkmalschutzbehörde zuständig, wenn gegen eine Maßnahme dieser Behörde verstoßen wird.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 begangen worden, so können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden. § 19 OWiG ist anzuwenden.