§ 38 BbgMeldeG - Inhalt des Melderegisters, Ordnungsmerkmale
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Zur regelmäßigen Datenübermittlung nach § 29 Abs. 1 darf die Registerbehörde im Landesmelderegister folgende Daten speichern:
- 1.
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Ordnungsmerkmal nach § 4,
- 2.
Familiennamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
- 3.
frühere Namen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,
- 4.
Vornamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3,
- 5.
Doktorgrad nach § 3 Abs. 1 Nr. 4,
- 6.
Tag und Ort der Geburt nach § 3 Abs. 1 Nr. 6,
- 7.
Geschlecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 7,
- 8.
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) nach § 3 Abs. 1 Nr. 9,
- 9.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 11,
- 10.
Staatsangehörigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 gespeicherten Daten,
- 11.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, nach § 3 Abs. 1 Nr. 12,
- 12.
Tag des Ein- und Auszugs nach § 3 Abs. 1 Nr. 13,
- 13.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, nach § 3 Abs. 1 Nr. 14,
- 14.
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) nach § 3 Abs. 1 Nr. 15,
- 15.
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) nach § 3 Abs. 1 Nr. 16,
- 16.
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes nach § 3 Abs. 1 Nr. 17,
- 17.
Übermittlungssperren nach § 3 Abs. 1 Nr. 18,
- 18.
Sterbetag und -ort nach § 3 Abs. 1 Nr. 19,
- 19.
Auskunftssperren nach § 32b Abs. 1,
- 20.
für das waffenrechtliche Verfahren:
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, und die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung nach § 3 Abs. 2 Nr. 8.
(2) Das Landesmelderegister darf mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. Zu dessen Bildung dürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Ordnungsmerkmal darf nicht im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden und öffentliche Stellen übermittelt werden.
(3) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden getrennt nach Meldebehörden gespeichert.