Versionsverlauf

§ 38 BbgMeldeG - Inhalt des Melderegisters, Ordnungsmerkmale

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Zur regelmäßigen Datenübermittlung nach § 29 Abs. 1 darf die Registerbehörde im Landesmelderegister folgende Daten speichern:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Ordnungsmerkmal nach § 4,

  1. 2.

    Familiennamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,

  1. 3.

    frühere Namen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,

  1. 4.

    Vornamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3,

  1. 5.

    Doktorgrad nach § 3 Abs. 1 Nr. 4,

  1. 6.

    Tag und Ort der Geburt nach § 3 Abs. 1 Nr. 6,

  1. 7.

    Geschlecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 7,

  1. 8.

    gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) nach § 3 Abs. 1 Nr. 9,

  1. 9.

    rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 11,

  1. 10.

    Staatsangehörigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 gespeicherten Daten,

  1. 11.

    gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, nach § 3 Abs. 1 Nr. 12,

  1. 12.

    Tag des Ein- und Auszugs nach § 3 Abs. 1 Nr. 13,

  1. 13.

    Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, nach § 3 Abs. 1 Nr. 14,

  1. 14.

    Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) nach § 3 Abs. 1 Nr. 15,

  1. 15.

    minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) nach § 3 Abs. 1 Nr. 16,

  1. 16.

    Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes nach § 3 Abs. 1 Nr. 17,

  1. 17.

    Übermittlungssperren nach § 3 Abs. 1 Nr. 18,

  1. 18.

    Sterbetag und -ort nach § 3 Abs. 1 Nr. 19,

  1. 19.

    Auskunftssperren nach § 32b Abs. 1,

  1. 20.

    für das waffenrechtliche Verfahren:
    die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, und die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung nach § 3 Abs. 2 Nr. 8.

(2) Das Landesmelderegister darf mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. Zu dessen Bildung dürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Ordnungsmerkmal darf nicht im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden und öffentliche Stellen übermittelt werden.

(3) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden getrennt nach Meldebehörden gespeichert.