§ 29 BbgMeldeG - Regelmäßige Datenübermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.die regelmäßige Übermittlung der in § 28 Abs. 1 und 2 genannten Daten unter den dort und in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zuzulassen,
- 2.für alle Fälle der regelmäßigen Datenübermittlungen die Form der zu übermittelnden Daten sowie das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlungen und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen.