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§ 16 LWG - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

(3) Das Nähere über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über deren Verfahren bestimmt die Wahlordnung.