Versionsverlauf


  • ab 25.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 51c GOLT - Zusammentritt des Notausschusses als Notparlament

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Notausschuss unverzüglich als Notparlament ein, wenn eine Notlage vorliegt und eine hybride Sitzung des Landtages nicht zulässig ist. Sie oder er macht die Einberufung und ihre Begründung in geeigneter Weise bekannt.