Art. 176 EGStGB - Gesetz über den Hufbeschlag
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
§ 5 des Gesetzes über den Hufbeschlag vom 20. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 3) erhält folgende Fassung:
"§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt oder
- 2.vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."