§ 33 HmbJAG - Universitäre Endnote
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Die Hochschule setzt die Endpunktzahl sowie die Endnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (universitäre Endnote) nach § 7 fest. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die universitäre Endnote "ausreichend" erreicht hat.
(2) Die Gewichtung der Prüfungsleistungen bestimmt die Hochschule. Dabei dürfen die Leistungen aus Aufsichtsarbeiten für die Bildung der Gesamtnote das Gewicht einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 22 Absatz 2 Satz 2 nicht unterschreiten und die Leistungen aus der mündlichen Prüfung ein Drittel des Gewichts der universitären Endnote nicht überschreiten. Bestimmt die Hochschule, dass die zu erbringenden Prüfungsleistungen nur eine Aufsichtsarbeit nach § 32 Absatz 1 Satz 1 umfassen, muss diese im Umfang einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und im Gewicht für die Bildung der Gesamtnote mindestens dem einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 22 Absatz 2 Satz 2 entsprechen. § 22 Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.