§ 35a BremHilfeG - Schnelleinsatzgruppen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHilfeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2132-a-1
(1) Zur Sicherstellung ausreichender Versorgungs- und Transportkapazitäten können mit Zustimmung des Rettungsdienstträgers Schnell-Einsatz-Gruppen aufgestellt werden. Die Aufstellung soll Personal, Material und Fahrzeuge des Katastrophenschutzes einbeziehen.
(2) Schnelleinsatzgruppen des Rettungsdienstes werden für die Bereiche Patiententransport, zur Unterstützung der Patientenversorgung und zur logistischen Unterstützung eingerichtet. Für diese Einheiten gelten die Regelungen des Teil 3 dieses Gesetzes vollumfänglich.