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  • ab 30.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 35a BremHilfeG - Schnelleinsatzgruppen

Bibliographie

Titel
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Amtliche Abkürzung
BremHilfeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2132-a-1

(1) Zur Sicherstellung ausreichender Versorgungs- und Transportkapazitäten können mit Zustimmung des Rettungsdienstträgers Schnell-Einsatz-Gruppen aufgestellt werden. Die Aufstellung soll Personal, Material und Fahrzeuge des Katastrophenschutzes einbeziehen.

(2) Schnelleinsatzgruppen des Rettungsdienstes werden für die Bereiche Patiententransport, zur Unterstützung der Patientenversorgung und zur logistischen Unterstützung eingerichtet. Für diese Einheiten gelten die Regelungen des Teil 3 dieses Gesetzes vollumfänglich.