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§ 12 LWG - Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 7 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden:

  1. 1.

    Ems,

  2. 2.

    Maas,

  3. 3.

    Rhein und

  4. 4.

    Weser.

Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt.