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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 62 BRAO - Stellung der Rechtsanwaltskammer

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.