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§ 62 SächsDO - Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

Der Beamte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der Disziplinarkammer vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften, Auszüge, Ablichtungen oder Ausdrucke fertigen, soweit dienstliche Gründe oder überragende Interessen Dritter nicht entgegenstehen.