§ 1 BbgHG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg und, soweit dies in den §§ 92 bis 101 bestimmt ist, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien sowie für die Studierendenwerke im Land Brandenburg.
(2) Fachhochschulen, die ausschließlich Studiengänge für den öffentlichen Dienst anbieten, müssen die Anforderungen des § 92 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und d erfüllen. Im Übrigen findet dieses Gesetz auf sie keine Anwendung.