§ 78 LBO - Bauüberwachung

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2130-1

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.

(2) Eine bauaufsichtliche Überwachung findet nicht statt, soweit Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs. 3 vorliegen. In diesem Fall haben die Prüfsachverständigen nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 die Bauausführung zu überwachen. Soweit der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 67 Abs. 3 bauaufsichtlich geprüft oder bescheinigt wird, hat die Bauherrin oder der Bauherr eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner nach § 67 Abs. 2 Satz 1 mit der Überwachung der Bauausführung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde zu benennen; auch insoweit findet eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragte sowie die oder der Prüfsachverständige können verlangen, dass ihr oder ihm Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragten oder die oder der Prüfsachverständige der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat.

(4) Im Rahmen der Bauüberwachung können auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Proben von Baustoffen und Bauteilen, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnommen und geprüft werden.

(5) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Ausführung der baulichen Anlage entsprechend der Einweisung erfolgt ist. Als Nachweis kann die gemäß § 15 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchzuführende Gebäudeeinmessung verwendet werden.