§ 15a LWG - Gewässerrandstreifen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Durch Rechtsverordnung können für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Gewässerrandstreifen festgesetzt werden, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG, insbesondere für die Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen, erforderlich ist. Zuständig ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, an Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde.
(2) In der Rechtsverordnung ist die räumliche Ausdehnung der Gewässerrandstreifen festzulegen. Insbesondere können Regelungen über ein Verbot bestimmter Tätigkeiten, über Nutzungsbeschränkungen einschließlich der Beschränkung der baulichen Nutzung sowie zur Vornahme oder Erhaltung von Bepflanzungen getroffen werden.
(3) Soweit die Regelungen einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2, für die eine Befreiung nach Absatz 4 nicht in Frage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 19 Abs. 4 WHG entsprechend.
(4) Die nach Absatz 1 zuständige Wasserbehörde soll auf Antrag im Einzelfall von den Regelungen einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 befristet und widerruflich Befreiung erteilen, wenn
- 1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern,
- 2.die Regelungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, insbesondere die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränken würden, und die Befreiung mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist oder
- 3.die sofortige Durchführung der Regelungen zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Befreiung eine signifikante nachteilige Auswirkung auf das Gewässer nicht erwarten lässt.